Karl Metz war so genannter Bessarabiendeutscher und wurde 1888 in Tarutino (heute Tarutyne in der südlichen Ukraine) geboren.
Er war gelernter Tischler und wurde im Ersten Weltkrieg als Soldat eingezogen. 1916 geriet er in Kriegsgefangenschaft, aus der er erst zwei Jahre nach Ende des Ersten Weltkriegs, 1920, entlassen wurde. Zusammen mit seiner Frau Dorothea hatte er eine Tochter, die Familie lebte in Bremen.
Nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft schloss Karl Metz sich der KPD an. Mit der Machtergreifung Adolf Hitlers 1933 und der damit einsetzenden Ausschaltung der oppositionellen Parteien und politischen Organisationen, war auch Karl Metz von den damit verbundenen Repressionen betroffen. Die Kommunistische Partei Deutschlands und ihre Unter- und Nebenorganisationen, die seit dem Frühjahr 1932 verstärkten polizeilichen Kontrollmaßnahmen unterworfen waren, sollten nach der Überzeugung der neuen Machthaber so schnell wie möglich vernichtet werden.
Legitimiert durch die am 28. Februar 1933 erlassene sogenannte Reichstagsbrandverordnung nahmen die Maßnahmen gegen politische Gegner stetig zu, es kommt zur Einrichtung von „Arbeitserziehungslagern“.
Durch seine Mitgliedschaft in der KPD galt Karl Metz im Dritten Reich automatisch als verdächtig und hatte somit immer wieder Probleme mit der geheimen Staatspolizei (Gestapo) in Bremen, da man ihm kommunistische Propaganda vorwarf. 1943 machte Karl Metz zusammen mit seiner Tochter eine Urlaubsreise nach Ellernitz (Kreis Zuckau/Danzig), wo sie bei Verwandten wohnten. Während dieses Aufenthalts wurde Karl Metz verhaftet, nachdem ihn der ebenfalls bessarabiendeutsche Bauer K., der als Umsiedler in Ellernitz ansässig war, denunziert hatte.
Der Vorwurf lautete „Wehrkraftzersetzung“ (*siehe unten), da Karl Metz auf den Gruß „Heil Hitler“ mit „Hier grüßt man mit ‚Guten Tag’“ reagiert haben soll. Als weitere Belastungszeugin neben K. wurde auch eine Schwester von Karl Metz berufen. Zwischen August und November 1943 war Karl Metz inhaftiert, erst in Danzig und anschließend in Berlin Plötzensee.
Am 22. Oktober 1943 wurde er in einem von Robert Freisler, dem Präsidenten des von der NSDAP abhängigen Volksgerichtshofs, geleiteten Gerichtsverfahren am Volksgerichtshof in Berlin wegen so genannter „Wehrkraftzersetzung“ und damit einhergehender „Feindbegünstigung“ zum Tode verurteilt. Seine Hinrichtung erfolgte am 22. November 1943 in Berlin Plötzensee. Das Grab von Karl Metz befindet sich auf dem Feld K (s. Friedhofsplan), linkerhand vom großen Sandsteinrelief.
*Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSSVD) vom 17. August 1938
§ 5 Zersetzung der Wehrkraft
(1) Wegen Zersetzung der Wehrkraft wird mit dem Tode bestraft:
1: wer öffentlich dazu auffordert oder anreizt, die Erfüllung der Dienstpflicht in der deutschen oder einer verbündeten Wehrmacht zu verweigern, oder sonst öffentlich den Willen des deutschen oder verbündeten Volkes zur wehrhaften Selbstbehauptung zu lähmen oder zu zersetzen sucht;
2: wer es unternimmt, einen Soldaten oder Wehrpflichtigen des Beurlaubtenstandes zum Ungehorsam, zur Widersetzung oder zur Tätlichkeit gegen einen Vorgesetzten oder zur Fahnenflucht oder unerlaubten Entfernung zu verleiten oder sonst die Mannszucht in der deutschen oder einer verbündeten Wehrmacht zu untergraben;
3: wer es unternimmt, sich oder einen anderen durch Selbstverstümmelung, durch ein auf Täuschen berechnetes Mittel oder auf andere Weise der Erfüllung des Wehrdienstes ganz, teilweise oder zeitweise zu entziehen; (2) In minder schweren Fällen kann auf Zuchthaus oder Gefängnis erkannt werden.
Aus: Materialien zur Friedenserziehung Mit freundlicher Genehmigung des Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. Landesverband Bremen.
Veröffentlicht am 12. März 2015 und aktualisiert am 18. Februar 2024