Als Johann Friedrich (genannt Hans) Stöver (geboren 9. August 1899) 1981 in Bremen starb, hatte er für seinen Anteil an der Verfolgung von politischen Gegnern und jüdischen Bürgern in den Niederlanden kaum gebüßt, obwohl er 1950 dort zum Tode verurteilt wurde.
Stöver trat 1919 der Polizei in Bremen bei. 1933 kam er zur Kripo, die ihren Dienstsitz im Polizeihaus am Wall 201 hatte.
Direkt nach der Besetzung der Niederlande in Mai 1940, wurde Stöver abkommandiert nach Düsseldorf, wo er einem Einsatzkommando zugeteilt wurde. Dieses wurde nach Assen verlegt, aber nach dessen Auflösung ging Stöver zur Sicherheitspolizei in Den Haag.
Nur 4 Monate später wurde er zum Untersturmführer und erster Lagerkommandant des Polizeilichen Durchgangslagers Schoorl benannt, obwohl er diesbezüglich keine Erfahrungen aufweisen konnte. Das Lager in Schoorl, in einem Dünengebiet im Westen des Landes gelegen, wurde Oktober 1941 aufgelöst.
Stöver wurde nun SS-Schutzhaftlagerführer im Polizeilichen Durchgangslager Amersfoort. Hier waren hauptsächlich politische Gefangene untergebracht, aber auch Juden, Zwangsarbeitsverweigerer, Berufsverbrecher und sogar eine Einheit usbekischer Kriegsgefangener der Sowjet-Armee. Von der letztgenannten Gruppe, insgesamt 101, lebten im April 1942 noch 77. Sie waren unterernährt und krank. Daraufhin wurden sie erschossen und in einem Massengrab verscharrt.
Es ist bekannt, dass Stöver im Lager Amersfoort verantwortlich war für Hinrichtungen, Folter und außerdem hat er den Häftlingen Essen vorenthalten, das er der eigenen Truppe zur Verfügung gestellt hat. Eigenhändig erschlug er nach Aussage eines Häftlings vor Gericht einen Häftling mit einem Stock.
1943 schied Stöver aus dem Dienst in Amersfoort aus und ging zurück zur Sicherheitspolizei in Den Haag. Dort war er u. a. beteiligt an Exekutionen von politischen Gefangenen, meist Widerstandskämpfern, aber auch von Zivilpersonen, die in Geiselhaft genommen worden waren. Nach einer von ihm geleiteten Exekution in Zaandam tötete Stöver selbst die noch lebenden Opfer mit einem Nackenschuss.
Aus den obengenannten Gründen würde Stöver 1949 von einem niederländischen Gericht zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt. Das Urteil wurde angefochten und nun wurde Stöver 1950 in zweiter Instanz zum Tode verurteilt.
1951 wurde Stöver jedoch begnadigt, weil die Niederlande inzwischen die Todesstrafe abgeschafft hatte. Stattdessen verbrachte er seine Haft, gemeinsam mit anderen verurteilten NS-Tätern, darunter die ehem. Bremer Polizisten Johann Mechels, Otto Lange und Friedrich Bellmer, in Breda.
November 1960 wurde Stöver aus der Haft entlassen und kehrte zurück in seine Heimatstadt Bremen. Dort bemühte er sich um eine Nachzahlung seiner Beamtenpension, die ihm aber nach einem von ihm angestrebten Prozess versagt blieb.
Quellen:
Karl Schneider: „Auswärts eingesetzt“
Geraldien von Frijtag Drabbe Künzel: „Kamp Amersfoort“ (Niederländische Ausgabe)